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FAQ

FAQ

  • Der Netzbetreiber trägt die Verantwortung für die außen verlegte Hausanschlussleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung im Haus. Die Gasinstallation des Kunden beginnt direkt hinter der Hauptabsperreinrichtung. Der Kunde trägt die volle Verantwortung über seine Gasinstallation: er hat für ihre Revision, Wartung und Konformität zu den geltenden Vorschriften zu sorgen derart, dass während ihrer gesamten Betriebsdauer die Anlage keinen Schaden verursacht. Zur Revision und zur Ausführung von Arbeiten an der Gasinstallation darf der Kunde lediglich zugelassene Installateurunternehmen beauftragen.
  • Der Gaszähler und der Gasdruckregler sind das Eigentum des Netzbetreibers. Sie werden vom Netzbetreiber in die Gasinstallation des Kunden montiert. Der Gaszähler wird auf eine standardisierte Gaszählerplatte montiert, die vom Installateur anzubringen ist.
  • Es kann eine Holztür oder Stahltür eingebaut werden. Die Tür muss nicht zwingend feuerfest sein. Ausnahme: Die Tür führt zu einer Garage, welche für mehr als 20 Autos bestimmt ist. (ITM-SST 1506.3); (Règlement Grand-Ducal vom 27.02.2010)
  • Bei einer installierten Heizleistung über 100 kW im Heizraum müssen die Türen (Holz oder Stahl) dicht- und selbstschließend ausgegührt sein.
  • Vor jedem Gasgerät (neues und bestehendes Gerät) muss eine thermisch auslösende Absperreinrichtung (TAE) installiert sein. Grössere Änderungsarbeiten an einer bestehenden Gasinstallation erfordern eine Konformitätsanpassung der gesamten Gasanlage und die Ausrüstung aller Gasgeräte mit einer TAE. Das Anbringen der TAE liegt im Verantwortungsbereich des Installateurs.
  • Der Gaszähler, das Hausdruckregelgerät und der Zählerregler, die der Netzbetreiber montiert sind thermisch erhöht belastbar (HTB): es braucht keine TAE davor installiert zu werden.
  • Vor jedem Magentventil oder Motorventil, welches nicht HTB ist, ist eine TAE zu installieren – auch dann, wenn die Haupt­absperreinrichtung des Netzbetreibers schon mit einer TAE ausgerüstet ist.
  • Bei äußerer Beschädigung der Gasleitung, soll der Kunde die Hauptabsperreinrichtung unverzüglich schliessen und einen Installateur benachrichtigen. Dieser prüft ob die Leitung repariert oder erneuert werden muss.
  • Alte, korrodierte Gasleitungen oder solche mit einer schadhaften Befestigung (an der Wand, an der Decke) welche die Stabilität der Leitung nicht mehr garantiert, müssen erneuert werden. Jegliche Gasanlagen oder Teile (Geräte) der Gasinstallation die aufgrund ihres technischen Zustands einen Schaden verursachen können, oder solche die durch den Fachmann (Installateur, Netzbetreiber, SCRB-Kontrolleur) beanstandet wurden, müssen auf dem schnellsten Weg repariert oder ausgetauscht werden.
  • Prinzipiell sind Gasinnensinstallationen aus galvanisierten (verzinkten) Stahlrohren oder Kupfer- und Edelstahlrohre mit Pressverbindern (siehe Vorschrift ALUGAZ über Pressverbindungen) zu errichten.
  • Andere Verbindungsarten für Kupfer- und Edelstahlrohre bedürfen einer Sondergenehmigung des Netzbetreibers. Die Verwendung von Mehrschichtverbundrohren (PE-Alu) für Gasleitungen ist nicht erlaubt.
  • Gasleitungen können mittels Kunststoffdübel befestigt werden. Dies gilt uneingeschränkt für die Besfestigung an der Wand – für die Befestigung an der Decke ist die Einstecktiefe der Dübel zur verdoppeln. Vorzugsweise soll die Befestigung von Leitungen an Decken mittels Stahldübel erfolgen.
  • Bei der Befestigung der Gasleitung an der Decke sollen weder Rohrhaken noch Rohrschappeln verwendet werden. In diesem Fall sind Schraubrohrschellen vorzuziehen, da diese höheren Zugkräften standhalten.
  • Werden Gasleitungen im Fußboden verlegt (zu vermeiden), so darf diese Verlegung nicht im Estrich (chape flottante) erfolgen. Gasleitungen welche unter dem Estrich in der Rohdecke oder in der Ausgleichsschicht verlegt werden, müssen gegen Korrosion geschützt werden.
  • Bei der Durchführung von Gasleitungen durch Decken und Wände müssen Mantelrohre verwendet werden.
  • Bei einer Heizleistung kleiner oder gleich 35 kW dürfen Gasheizgeräte auch in Aufenthaltsräumen aufgestellt werden. Bei Geräten mit Strömungssicherung gilt allerdings als Bedingung das Vorhandensein einer Abgasüberwachung. (Zusatzkennzeichnung BS)
  • Das Aufstellen von Heizgeräten in Garagen ist nicht erlaubt, egal ob es sich um Ölheizgeräte oder Gasheizgeräte handelt. Es gibt auf dem Markt raumluftunabhängige Heizgeräte, welche über eine Sonderzulassung zur Aufstellung in Garagen verfügen.
  • In Räumen, in welchen sich atmosphärische Gasgeräte befinden die ihre Abgase in einen Kamin abgeben der über einen natürlichen Luftzug funktioniert, ist das Anbringen von Ablufventilatoren oder das Aufstellen von Abluft-Wäschetrocknern unbedingt zu vermeiden. Diese bewirken das Ansaugen der giftigen Abgase (CO) ins Rauminnere.
  • Arbeiten an Gasinnenleitungen dürfen nur von einem „zugelassnen Installateurunternehmen“ (Installateur chauffage-sanitaire agréé) ausgeführt werden, der die Bedingungen gemäß Artikel 2 des Règlement Grand-Ducal vom 27.02.2010 erfüllt und im Register der Handwerkskammer eingetragen ist. Der Begriff „Installateur“ steht hier stellvertretend für „zugelassenes Installateurunternehmen“.

  • Neuanlagen werden von den Mitarbeitern des „Service de réception et de contrôle“ (SCRB) der Handwerkskammer kontrolliert.
  • Der Benutzer der Gasanlage muß alle 4 Jahre ein zugelassenes Installateurunternehmen mit der Revision beauftragen. Der Installateur-Kontrolleur stellt hierbei ein Revisionszertifikat aus mit den Punkten welche einer Konformitätsanpassung bedürfen, anderfalls welche überwacht werden müssen. Die Konformität muss innerhalb des vom Reglement gesetzten zeitlichen Rahmens hergestellt sein. (großherzogliches Reglement vom 27.02.2010)
  • Ein Gasanschlussraum ist erforderlich bei Neubauten mit mehr als fünf Wohneinheiten und bei Gebäuden welche nicht für Wohnzwecke genutzt werden.
  • Der Gasanschlussraum muss an einer Aussenwand liegen und jederzeit zugänglich sein.

Version 23.08.2019